§1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennisverein Speckbrett Hemmerde`74“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Unna-Hemmerde. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Unna eingetragen.
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung sowie die Pflege des Tennissports. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Jugendpflege nach Maßgabe der besonderen Richtlinien über die Jugendarbeit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 – Aufnahme
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahmen von Schülern und Jugendlichen ist das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung und der Übersendung der Satzung durch den Vorstand. Über die Ablehnung erfolgt eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung.
Jedes neu aufgenommene Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 – 79 BGB.
§ 4 – Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet:
– aktive Mitglieder, die vom vollendeten 18. Lebensjahr an aktives und passives Wahlrecht besitzen,
– jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die kein aktives und passives Wahlrecht besitzen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
Der Ausschluß ist nur bei schuldhafter Schädigung des Vereins möglich. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen
Mitgliedes im Ausschlußverfahren.
§ 5 – Beiträge
Die Höhe des Beitrags, eine erforderliche Aufnahmegebühr und eventuelle Umlagen werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 – Jahreshauptversammlung
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In ihr kann nur über Anträge entschieden werden, die mindestens fünf Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge können nur unter dem Punkt „Verlesung der Tagesordnung“ gestellt werden und bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung
des Vorstandes;
b) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre oder bis ein Nachfolger gewählt ist;
c) Kassenprüferwahl auf zwei Jahre, wobei die Amtszeiten versetzt laufen;
d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem
Jugendwart.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jedes für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Tätigkeit des Vorstandes wird
durch eine Geschäftsordnung geregelt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
hat der Vorstand das Recht, dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch zu besetzen.
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in einigen Fällen vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart, bei deren Abwesenheit von mindestens drei Vorstands-mitgliedern erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
§ 9 – Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt und begründet haben.
§ 10 – Jugendordnung
Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung vom 20.2.1985 sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der
Stadt Unna zur Förderung sportlicher Zwecke zu.
Unna-Hemmerde, im März 1996