Satzung des Tennisverein „Speckbrett“ Unna-Hemmerde e.V.’74
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Tennisverein Speckbrett Hemmerde’74“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Unna-Hemmerde. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Unna eingetragen.
§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Ausübung sowie die Pflege des Tennissports. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Jugendpflege nach Maßgabe der besonderen Richtlinien über die Jugendarbeit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er steht für Vielfalt, Respekt, Fairness, Neutralität und Diversität.
§ 3 Aufnahme Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahmen von Schülern und Jugendlichen ist das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung und der Übersendung der Satzung durch den Vorstand. Über die Ablehnung erfolgt eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung. Jedes neu aufgenommene Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 – 79 BGB.
§ 4 Mitgliedschaft Der Verein unterscheidet: aktive Mitglieder, die vom vollendeten 18. Lebensjahr an aktives und passives Wahlrecht besitzen, passive Mitglieder, die vom vollendeten 18. Lebensjahr an aktives und passives Wahlrecht besitzen, jedoch nicht spielberechtigt sind, jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die kein aktives und passives Wahlrecht besitzen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Der Ausschluß ist nur bei schuldhafter Schädigung des Vereins möglich. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes im Ausschlußverfahren.
§ 5 Beiträge Die Höhe des Beitrages, eine erforderliche Aufnahmegebühr und evtl. Umlagen werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Jahreshauptversammlung Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In ihr kann nur über Anträge entschieden werden, die mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge können nur unter dem Punkt „Verlesung der Tagesordnung“ gestellt werden und bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl des Vorstandes auf 2 Jahre oder bis ein Nachfolger gewählt ist;
c) Kassenprüferwahl auf 2 Jahre, wobei die Amtszeiten versetzt laufen;
d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit, dem Sportwart und dem Jugendwart. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jedes für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in einigen Fällen vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart, bei deren Abwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
§ 9 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt und begründet haben.
§ 10 Jugendordnung Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung vom 20.2.1985 sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendlages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Unna zur Förderung sportlicher Zwecke zu.
Unna-Hemmerde, 01.05.2022